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RG, 09.07.1918 - Rep. VII. 103/18 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Staatsbibliothek Berlin
Finden die Bestimmungen über den Schuldnerverzug auf einen Bereicherungsanspruch Anwendung unabhängig von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Anspruchs oder der Kenntnis des Bereicherten von dem Mangel des rechtlichen Grundes?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendung der Regeln des Schuldnerverzuges im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung
- opinioiuris.de
Schuldnerverzug bei Bereicherungsanspruch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 93, 271
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76
Zu altes Auto - Verhältnis zwischen § 119 BGB und § 459 BGB <Fassung bis …
- AG Kehl, 21.11.2013 - 4 C 610/12
Rechtsanwaltshaftung: Abrechnungsverpflichtung gegenüber einer …
Darüber hinaus war den Beklagten spätestens am 06.11.2010 positiv bekannt (§ 819 Abs. 1 BGB, vgl. RGZ 93, 271, 272), dass der Grund für den Vorschuss, die Kosten der bevorstehenden Räumung, wegen des zwischenzeitlichen freiwilligen Auszugs der Mieter des Versicherungsnehmers der Klägerin weggefallen und sie daher zur Abrechnung und Rückzahlung verpflichtet waren. - BGH, 06.03.1986 - VII ZR 195/84
Formularmäßige Vererinbarung der Verzinsung einer Kaufpreisverbindlichkeit vor …
- OLG Köln, 26.08.1980 - 4 UF 153/80 Die Berufung hätte allenfalls wegen der geringen Zinsdifferenz für die Zeit zwischen dem 16. August 1979 und dem 14. April 1980 (Eintritt der Rechtshängigkeit) Erfolg, weil eine Bereicherungsforderung wegen der ausschließlichen Regelung des § 818 Abs. 4 BGB vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit gemäß § 818 Abs. 1 BGB allenfalls zu verzinsen ist, wenn der Bereicherte aus dem Erlangten einen Zinsvorteil hatte, wozu hier nichts vorgetragen ist (vgl. RGZ 93, 271;… BGB- RGRK/Heimann-Trosien, 10. und 11. Aufl. § 818 Rdn. 49).
- AG Hamburg-Blankenese, 07.05.2010 - 518 C 383/09
Verzugszinsen vor Rechtshängigkeit?
Es entspricht daher allgemeiner Meinung, dass der Bereicherungsschuldner - trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 286, 288 BGB - erst dann auf Verzugszinsen haftet, wenn einer Tatbestände vorliegt, die die verschärfte Haftung auslösen, namentlich einer der in §§ 818 Abs. 4, § 819, § 820 BGB Fälle (vgl. bereits RGZ 93, S. 271 f.; RGZ 110, 439; sowie Staudinger-Lorenz, Rn. 51 zu § 818 BGB; Soergel-Mühl-Hadding. - RG, 27.04.1920 - VII 453/19
Schuldverschreibungsstempel
Im Ergebnis hat sich auf den hier vertretenen Standpunkt der erkennende Senat, wenn auch ohne nähere Begründung, schon in seinem Urteile vom 9. Juli 1918 VII 103/18 gestellt.